§ 1 Bestimmung/Begriff Container
Ein Container ist ein Wechselbehälter zur Abfallentsorgung, der von der Bauart, den anerkannten Regeln und Technik entspricht. Soll der Container Qualifikationen vorweisen wie Abrollcontainer, Deckelcontainer, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss anzugeben.
§2 Vertragsgegenstand
1) Der Vertrag umfasst Stellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zur Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle)
2) Die vom Auftraggeber gemachten Angaben sowie von den Genehmigungsbehörden erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
§ 3 Bereitstellung/Abholung des Containers
Entstehen bei Abholung, aus Gründen (Wartezeit, 2. Anfahrt), seitens des Auftraggebers weitere Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
§ 4 Zufahrt und Containerstellplatz
Der Auftraggeber gewährleistet einen geeigneten Aufstellplatz für den zu stellenden Container. Er ist dafür verantwortlich, dass er Stellplatz und Zufahrtswege (öffentliche Straßen ausgenommen), für das Befahren mit dem LKW geeignet ist und somit eine ordnungsgemäße Durchführung erfolgen kann. Bei etwaigen Schäden, sind die Kosten vom Auftraggeber zu zahlen.
§ 5 Absicherung des Containers im Straßenraum
1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet – falls erforderlich -, der Unfallverhütungsvorschrift nach der Straßen- verkehrsordnung (StVO) und eine vorgeschriebene Absicherung des Containers wie Absperrung, erforderliche Beleuchtung, vorzunehmen.
2) Der Auftraggeber kontrolliert während der Standzeit, den verkehrssicheren Zustand des Containers.
Bei auffallenden Mängel der Absicherung ist unverzüglich der Auftragnehmer zu kontaktieren.
Wird diese Mitwirkungspflicht vom Auftraggeber verletzt, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus eventuell entstandenen Schaden.
§ 6 Beladung des Containers
Der Container darf höchstens bis Bordrand, im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers beladen werden. Für Schäden oder Aufwendungen, die durch Überladen, Beladen über das zulässige Höchstgewicht des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber (siehe Kundeninfo).
§ 7 Befüllung des Containers
1) In den Container dürfen nur Abfälle gemäß der Auftragserteilung gefüllt werden.
2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und den entsprechenden Rechtsverordnungen, die Abfälle einzustufen. Er ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet somit für Schäden und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen.
3) Wird der gestellte Container mit anderen Abfällen als vertraglich festgelegt befüllt, sind die dadurch entstehenden Kosten für Schäden und Aufwendungen vom Auftraggeber zu leisten.
4) Der Auftragnehmer kann vom Arbeitgeber, Ersatz der entstandenen Schäden und der Aufwendungen verlangen. Dies gilt auch für eine über den vertraglich, vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeuges.
§ 8 Haftung und Versicherung
1) Der Auftraggeber haftet für die von ihm verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von Stellung bis zur Abholung entstehen.
2) Für Personenschäden gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen nicht. Auch gelten sie nicht, wenn der Auftragnehmer oder sein Personal vorsätzlich bzw. leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, handeln.
3) Wird vom Auftraggeber eine Abstellfläche in Hof, Einfahrt, Hofzufahrt bestimmt, sind eventuelle Beschädigungen der Fläche, Setzung und Verschmutzung der Pflastersteine oder sonstigem Belag, vom Auftraggeber zu tragen. Jegliche Kostenübernahme bei Beschädigung werden vom Auftragnehmer abgelehnt und nicht übernommen.
§ 9 Fälligkeit der Rechnungen
1) Die Rechnungen sind zahlbar, sofort nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug!
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in einzelnen Fällen, vor Durchführung des Auftrags, Vorauszahlung für Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu verlangen. Kommt der Auftraggeber dieser vereinbarten Forderung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
2) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Zahlungserinnerung/Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen erheben, die sich nach § 288 BGB richten.
Stand: 09/2023